Gesetze / Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
SGB IX§ 122 Teilhabezielvereinbarung
Stand: 10.01.2020
Wird zitiert von 4
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- BAG, 16.02.2012 – 8 AZR 697/10Entschädigungsanspruch eines schwerbehinderten Bewerbers - öffentlicher ArbeitgeberZitiert von 107
- VG Ansbach, 19.06.2018 – AN 7 P 18.00148Zitiert von 3
- VG Ansbach, 19.06.2018 – AN 7 P 17.02404Zitiert von 3
- SG Reutlingen, 15.03.2023 – S 4 SO 1743/22Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Der Träger der Eingliederungshilfe kann mit dem Leistungsberechtigten eine Teilhabezielvereinbarung zur Umsetzung der Mindestinhalte des Gesamtplanes oder von Teilen der Mindestinhalte des Gesamtplanes abschließen. Die Vereinbarung wird für die Dauer des Bewilligungszeitraumes der Leistungen der Eingliederungshilfe abgeschlossen, soweit sich aus ihr nichts Abweichendes ergibt. Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die Vereinbarungsziele nicht oder nicht mehr erreicht werden, hat der Träger der Eingliederungshilfe die Teilhabezielvereinbarung anzupassen. Die Kriterien nach § 117 Absatz 1 Nummer 3 gelten entsprechend.